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Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag kommt durch die vorseitige Bestellung des Käufers (verbindliches Vertragsangebot) und dessen Annahme durch uns zustande. Der Käufer ist aufgrund dieses Kaufvertrages verpflichtet, die bestellten Waren abzunehmen und zu bezahlen. Hat der Käufer eine Anzahlung zu leisten, werden nichtvorrätige Waren erst nach Eingang der Anzahlung bei uns beim Lieferanten bestellt.
Enthält der Vertrag verbrauchsabhängige Positionen (z. B. Auslegeware) und kann deshalb bei Vertragsabschluss lediglich der Einzelpreis in den Vertrag – aufgenommen werden, sind wir berechtigt, nach Auftragsausführung Materialverbrauch und Gesamtpreis in den Kaufvertrag nachträglich einzufügen.

2. Preise

2.1. Ist als Preis der Abhol-Preis vereinbart worden, hat der Kunde den Kaufgegenstand auf seine Kosten von unserem Lager abzuholen. Vorher ist die Ware vollständig an unserer Kasse zu bezahlen. Ist der Frei-Haus-Preis vereinbart worden, liefern wir den Kaufgegenstand an die vereinbarte Lieferanschrift (ohne Aufstellung, Montage etc.); siehe auch Ziff. 4. Nur wenn der Service-Preis vereinbart worden ist, beinhaltet dieser auch die Aufstellung und Montage des Kaufgegenstandes, ausgenommen anfallende Elektro- und/oder Klempnerarbeiten, die der Käufer gesondert zu bezahlen hat. Wünscht der Käufer nach Vertragsabschluss hinsichtlich Lieferung und Montage eine Änderung, wird ihm der Mehrpreis zum Frei-Haus-Preis oder Service-Preis zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses nachberechnet.
2.2. Bei gesetzlicher Erhöhung der Umsatzsteuer bis zur Lieferung wird der Differenzbetrag nachbelastet, sofern die Umsatzsteuer für den Kaufvertrag höher ist als die zunächst ausgewiesene, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
2.3. Für jede Mahnung erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 €, ist der Schuldner kein Verbraucher, kann bei Verzug eine Pauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB) berechnet werden.
2.4. Bei einer Teillieferung sind wir berechtigt, eine Teilrechnung zu stellen. 2.5 Der Kaufpreis ist spätestens nach Anlieferung und Einbau der Gegenstände ohne Abzug zu bezahlen.

3. Leistungsgegenstand

3.1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einem Maß gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Waren gestellt werden können. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen sind vertragsgemäß, ebenso das Entstehen üblicher Gebrauchsspuren durch den Käufer bzw. Nutzer, wie etwa bei Sitzmöbeln Faltenbildungen. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffe) vertragsgemäß ­ hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton. Auch für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten sind im Rahmen handelsüblicher und zumutbarer Toleranzen vertragsgemäß.
3.2. Soweit eine kostenlose Montage (Service-Preis) von An- und Einbauteilen vereinbart ist, beschränkt sich unsere Verpflichtung lediglich auf die Montage unter normalen Bedingungen. Wir haben keinerlei Prüfungspflicht wegen der Eignung der Wände oder dergleichen; dem Käufer obliegt allein, geeignete Voraussetzungen für die vereinbarte Montage sicherzustellen.
3.3. Die bei der Montage anfallenden Elektro- und Klempnerarbeiten werden dem Käufer berechnet, sofern kein Servicepaket Vertragsbestandteil ist, welches derartige Leistungen durch uns umfasst.
3.4. Der Käufer gibt uns für den Aufstellungsort die richtigen Maße an. Kosten, die sich uns aus späteren Änderungen ergeben, werden dem Käufer berechnet.
3.5. Kommt es bei der Montage zu Schäden, haften wir nicht für diesbezüglich auftretende unmittelbare oder mittelbare Schäden, z. B. an Wänden, Einrichtungsgegenständen oder deren Inhalt. Im Falle eines von uns zu vertretenden Montageschadens haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten). Bezogen auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit gilt der gesetzliche Haftungsmaßstab. Das gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
3.6. Unsere Monteure sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über unsere vertragsgegenständlichen Leistungspflichten hinausgehen. Sie haben hierfür keine Vollmacht. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von unseren Mitarbeitern ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns.

4. Lieferung

4.1. Ist Frei-Haus-Lieferung vereinbart, bezieht sich diese nur auf die normale Möglichkeit der Verbringung auf den Standort. Die Möbel müssen sich durch ausreichend lichte Türen, Flure und Räume an den Aufstellungsort insbesondere ohne Hilfsmittel, wie Kräne, Außenaufzüge etc. transportieren lassen.
4.2. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und stellen lediglich Circa-Angaben dar, keinesfalls ist damit ein Fixtermin verbunden, es sei denn wir sichern verbindliche Lieferfristen ausdrücklich zu. Ist ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart oder Lieferung „auf Abruf“ vorgesehen, so hat der Käufer den gewünschten Liefertermin mindestens zwölf Werktage vorher anzugeben.
4.3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Käufer nicht zumutbar.
4.4. Kommen wir in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen des Schuldrechts. Verzögert sich unsere Leistung wegen von uns nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere durch Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen, Beantragung des lnsolvenzverfahrens, Pandemien sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Dieses gilt auch für fest vereinbarte Liefertermine.
4.5. Eine Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, sofern die etwaig mit dem Käufer vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist, d.h., dass sich bei festen Lieferterminen dieser um den Zeitraum zwischen vereinbartem und tatsächlichem Eingang der Anzahlung verlängert.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis unser Eigentum. Der Käufer verpflichtet sich, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger ggf. auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich in Textform (Brief, E-Mail oder Telefax) mitzuteilen, bei Pfändung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Unsere Eigentumsrechte werden auch durch festen Einbau von Einrichtungsgegenständen in Räumlichkeiten des Käufers nicht berührt. Der Käufer bestätigt, dass ein derartiger Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Im Fall der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen bezüglich des Eigentumsvorbehaltes durch den Käufer haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

6. Schadenersatz statt Leistung

6.1. Im Falle des wirksamen Rücktritts durch uns sind wir berechtigt, von dem Käufer Schadensersatz statt Leistung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, im Übrigen in Höhe von 25 % der Vertragssumme zu verlangen. Der Nachweis, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer vorbehalten. Im Falle höherer Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen/Bestellungen, bleibt uns das Recht vorbehalten, anstelle der Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer die Ware nur teilweise abnimmt. In diesem Fall sind wir berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen, bezüglich des nicht abgenommenen Teiles der Ware vom Vertrag zurückzutreten und von dem Käufer Schadensersatz in Höhe von 25 % von derjenigen Kaufsumme zu verlangen, die den Teil der nicht abgenommenen Ware betrifft. Der Nachweis, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer vorbehalten. Auch hier kann bei Nachweis ein höherer Schaden durch uns geltend gemacht werden.
6.2. Nimmt der Käufer am vereinbarten Abnahme- bzw. Abruftermin die gekaufte Ware nicht ab, ohne die Erfüllung des Kaufvertrages zu verweigern, wird der Kaufpreis insgesamt abzüglich einer eventuell geleisteten Anzahlung sofort fällig.
6.3. Soweit der Abnahmeverzug des Käufers länger als einen Monat andauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten nach den jeweils gültigen Sätzen im Speditionsgewerbe zu tragen.

7. Sonderrücktrittsrechte

7.1. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, für uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände haben wir den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
7.2. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die unseren Zahlungsanspruch gefährden, insbesondere bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens, der Abgabe des Vermögensverzeichnisses.

8. Mängelrechte

Dem Käufer stehen die gesetzlich festgelegten Mängelrechte zu. Wählt er (u. a.) den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

9. Mängelrügen

Offensichtliche Mängel soll der Käufer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung in Textform (Brief, E-Mail oder Telefax) anzeigen, nicht offensichtlich erkennbare Mängel sollte er uns im Eigeninteresse unverzüglich nach Feststellung anzeigen.

10. Zur Bonitätsprüfung behalten wir uns vor, ggf. bei der zuständigen Schufa eine Auskunft über den Käufer einzuholen.

11. Die Möbelhaus Käthe Meyerhoff GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.



Stand August 2022